Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1. Vertragsgegenstand
1. Zwischen dem Katzenhalter und der Katzenpension wird ein Betreuungsvertrag („Vertrag“) für die in die Betreuung gegebene Katze geschlossen.
2. Die Katzenpension erbringt die im Vertrag vereinbarten Leistungen selbstständig und eigenverantwortlich und unterliegt nicht den Weisungen des Katzenhalters.
3. Die Katzenpension darf sich geeigneter Erfüllungsgehilfen bedienen. Es besteht kein Anspruch des Katzenhalters auf eine Leistungserbringung durch einen bestimmten Mitarbeiter oder einer bestimmten Person.
4. Der Katzenhalter versichert hiermit, dass dieser Eigentümer der genannten Katze ist und der Katzenhalter bleibt Eigentümer, auch wenn die Katzenpension die Betreuung wie Unterbringung und Versorgung der Katze während der Vertragszeit übernimmt.
§ 2. Buchung-Ablauf
1. Die Anmeldung der Katze erfolgt über den Katzenhalter entweder per Post oder E-Mail oder persönlich bei der Katzenpension.
2. Die Buchung gilt als verbindlich, wenn dem Katzenhalter die Buchungsbestätigung und Rechnung per E-Mail oder per Post zugeht oder persönlich ausgehändigt wird.
§ 3. Vertragslaufzeit
1. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem in der Bestätigung genannten Datum, an dem die Katze in die Katzenpension gebracht wird.
2. Der Vertrag endet mit dem Tag laut der Bestätigung, an dem die Katze abgeholt wird.
3. Bring- und Abholzeiten werden in der Bestätigung vereinbart und sind einzuhalten.
4. Der Katzenhalter oder eine in der Anmeldung genannte Ersatzperson kann die Katze vor Ablauf der vereinbarten Frist abholen.
5. Kann die Katze nicht vom Katzenhalter oder von der Ersatzperson zur vereinbarten Vertragslaufzeit abgeholt werden, so ist die Katzenpension unverzüglich schriftlich hierüber zu unterrichten.
6. Für Abrechnungszwecke ist ein Tag ein jeweils angefangener Kalendertag.
§ 4. Pflichten des Katzenhalters
1. Der Katzenhalter sollte seine Kontaktdaten während des Vertrages bekanntgeben, so dass die Katzenpension den Katzenhalter im Notfall jederzeit kontaktieren kann.
2. Der Katzenhalter kann zusätzlich eine namentlich genannte Ersatzperson in der Anmeldung benennen, insbesondere wenn ein Kontakt zum Katzenhalter während der Vertragslaufzeit nicht möglich ist.
3. Der Katzenhalter versichert der Katzenpension, dass die Katze
a. die gesetzlichen Impfungen von Katzenseuche und Katzenschnupfen, sowie bei Freigängern zusätzlich gegen Tollwut, besitzt. Die Impfung sollte mindestens 14 Tage vor dem Bringtag der Katze erfolgt sein und nicht älter als 1 bzw. 3 Jahre, je nach Impfstoff sein. Der Katzenhalter muss der Katzenpension zur Bringzeit den gültigen Impfpass im Original überreichen. Ist dies nicht der Fall, kann die Katzenpension vom Vertrag zurücktreten. Die Stornokosten trägt der Katzenhalter (§ 9).
b. entwurmt ist sowie eine Parasitenprophylaxe für die Dauer Vertragslaufzeit erhalten hat.
c. kastriert bzw. sterilisiert ist, sofern die Katze das Alter hierzu erreicht hat.
d. nach bestem Wissen und Gewissen frei von Seuchen, Allergien und Parasiten ist und dass die Katze physisch und psychisch gesund ist.
4. Der Katzenhalter informiert die Katzenpension ausdrücklich schriftlich über:
a. die Besonderheiten der Verpflegung und Fressgewohnheiten,
b. medizinischen Versorgung der Katze,
c. gravierende und frühere Erkrankungen,
d. Verhaltensauffälligkeiten, und
e. Behinderungen.
5. Die Katzenpension stellt dem Katzenhalter wegen des Futters zwei Optionen zur Verfügung, nämlich dass
a. die Katzenpension das Futter kostenpflichtig zur Verfügung stellt; oder
b. der Katzenhalter sich verpflichtet, ausreichende Mengen Futter für die Vertragszeit mitzubringen. Im Falle, dass das Futter nicht ausreicht, trägt der Katzenhalter die Kosten für das neue Futter.
§ 5. Pflichten der Katzenpension
1. Die Katzenpension versucht den Katzenhalter umgehend zu benachrichtigen, wenn bei der Katze gesundheitliche oder psychische Störungen auftreten oder die Katze Eingewöhnungsprobleme zeigt, die das gewöhnliche Maß übersteigen.
§ 6. Tierarztbehandlung
1. Bei tierärztlichen Notfällen (z.B. Erkrankung, Verletzung, Unfall) veranlasst die Katzenpension die tierärztliche Behandlung. Alle anfallenden Kosten hat der Katzenhalter in voller Höhe zu tragen.
2. Sollte die Katze so erkranken oder sich so verletzen, dass der Tierarzt zur Einschläferung rät, wird ausschließlich der Katzenhalter unverzüglich, sofern möglich, verständigt. Sollte der Katzenhalter nicht erreichbar sein, liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Katzenpension.
3. Im Falle einer Medikamentenunverträglichkeit oder durch nicht mögliches Zulassen der Verabreichung von Medikamenten an die Katze, behält sich die Katzenpension das Recht vor, einen Tierarzt zu konsultieren. Die Kosten werden vom Katzenhalter komplett übernommen.
4. Die Katzenpension kann den Tierarzt des Katzenhalters, insbesondere bei chronischen Problemen und sofern zumutbar, beanspruchen. Dabei entbindet der Katzenhalter den Tierarzt von seiner Schweigepflicht. Die Katzenpension ist aber nicht verpflichtet, den Tierarzt des Katzenhalters zu kontaktieren und kann frei über die Tierarztwahl entscheiden. Der Katzenhalter muss sämtliche Kosten, u.a. Wegegeld und Kosten für den Zeitaufwand des Tierarztbesuchs an die Katzenpension bezahlen, die nach der jeweilig gültigen Preisliste abgerechnet werden.
§ 7. Vergütung
1. Soweit die Parteien keinen ausdrücklichen, schriftlichen Zusatzvertrag getroffenen haben, ist die jeweils aktuelle Preisliste der Katzenpension maßgebend.
2. Die Katzenpension kann die volle Vergütung nach Kalendertagen verlangen, auch wenn der Katzenhalter die Katze später als in der Bestätigung vereinbart bringt oder früher als in der Bestätigung vereinbart abholt.
3. Für jegliche Aufenthaltsverlängerung, aus welchen Gründen auch immer, muss der Katzenhalter die hierfür entstehenden Kosten pro Kalendertag tragen.
4. Aufwendungen, die die Katzenpension den Umständen nach für erforderlich hält, werden gesondert abgerechnet. Zu erstatten sind tatsächlich nachgewiesenen Kosten, wie z.B. fehlendes Tierfutter, Tierarztkosten. Zusätzlich zu erstatten sind Wegegeld und Arbeitszeit für z.B. die Beschaffung von Materialien, die medizinische Betreuung der Katze durch die Katzenpension. Die Kosten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
5. Alle Preise verstehen sich inklusive jeweils gültiger gesetzlicher MwSt., siehe Preisliste.
6. Der Katzenhalter muss zur Bringzeit der Katzenpension eine Kaution von 25 % des Gesamtpreises in bar hinterlegen. Diese Kaution wird am Abholtag wieder ausgezahlt bzw. mit eventuell erbrachten Zusatzleistungen oder Schäden nach § 10 verrechnet.
§ 8. Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungen der Katzenpension sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.
2. Die Bezahlung der Rechnung kann bar oder per Kontoüberweisung erfolgen.
§ 9. Rücktritt, Kündigung, Storno
1. Der Katzenhalter kann jederzeit von der Buchung schriftlich per E-Mail oder Brief zurücktreten. Eine Kündigung per SMS oder über sonstige Sozialen Medien ist nicht ausreichend.
2. Bei einem Rücktritt vom Vertrag oder einer Reduzierung des gebuchten Vertragsumfangs (z.B. Anzahl der Kalendertage, Anzahl der Katzen) gelten folgenden Stornogebühren basierend auf den in der Bestätigung vereinbarten Unterbringungs- und Versorgungskosten und basierend darauf, wie früh der Katzenhalter zum Bringtag hin kündigt, mindestens jedoch 15,00 Euro:
a) nach Vertragsabschluss: 10 %
b) 16 Kalenderwochen vor Bringtag: 25 %
c) 8 Kalenderwochen vor Bringtag: 50 %
d) 4 Kalenderwochen vor Bringtag: 75 %
e) 1 Kalenderwoche vor Bringtag: 100 %
3. Die Katzenpension behält sich vor, den Vertrag zu stornieren und kranke, verletzte oder frisch operierte Katzen oder Katzen, bei denen kein ausreichender Impfschutz (§ 4.3a) nachgewiesen wird, nicht aufzunehmen. Die Vergütung wird dann nach § 9.2 berechnet und muss vom Katzenhalter bezahlt werden.
4. Sollte die Katze am Bringtag krank sein, eine ansteckende Krankheit haben, von jeglichen Parasiten befallen sein oder kein ausreichender Impfschutz (§ 4.3a) nachgewiesen wird, hat die Katzenpension das Recht, die Katze abzuweisen. Der gebuchte Platz wird mit der vereinbarten Summe zu 100 % fällig.
5. Sollte sich während des Pensionsaufenthalts herausstellen, dass die Katze an einer Erkrankung jeglicher Art leidet oder eine Verhaltensauffälligkeit zeigt, behält sich die Katzenpension vor, die Katze vorzeitig vom Katzenhalter oder von der Ersatzperson abholen zu lassen. Der gebuchte Platz wird mit der vereinbarten Summe zu 100 % fällig.
6. Die Katzenpension hat das Recht, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen.
§ 10. Haftung
1. Die Katzenpension haftet nicht für Schäden an der Katze. Eventuelle Verletzungen sind unmittelbar bei Abholung der Katze der Katzenpension anzuzeigen. Spätere Anzeigen werden nicht anerkannt und lösen unter keinen Umständen eine Schadensersatzpflicht aus.
2. Unmittelbar nach Beendigung des Vertrages sind auf Verlangen der Katzenpension der tatsächliche Bestand und eventuell entstandene Schäden im Objekt zwischen Katzenhalter und Katzenpension gemeinsam festzustellen und ein Abnahmeprotokoll unter Verwendung der Abnahmeformulare der Katzenpension auszufüllen und von beiden Seiten zu unterzeichnen.
Mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls ist die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen, soweit es sich nicht um verdeckte Schäden handelt. Solche sind unverzüglich nach Kenntnisnahme der Katzenpension anzuzeigen, spätestens jedoch zwei Wochen nach Vertragsende.
3. Für vom Katzenhalter mitgebrachten Gegenständen, u.a. Transportbox, Halsband, Decke, Körbchen, Futterschüssel oder Spielsachen übernimmt die Katzenpension keine Haftung.
4. Die Katzenpension übernimmt keine Haftung für während des Aufenthaltes auftretende Krankheiten, Ansteckungen, Verletzungen oder bei Todesfall der Katze, soweit dies nicht durch grob fahrlässiges Verhalten der Katzenpension verursacht wurde. Die Kosten gehen zu Lasten des betroffenen Katzenhalters.
5. Für Schäden durch Urinieren oder sonstigen außergewöhnlichen Zerstörungen über die normale Abnutzung hinaus, haftet der Katzenhalter.
6. Für Biss- oder Kratzwunden an dem Personal oder Besuchern haftet der Katzenhalter.
7. Sollte die Katzenpension aus widrigen Umständen u.a. aufgrund von schwerer Krankheit, Unfall oder Tod den Vertrag nicht einhalten können, haftet die Katzenpension mit höchstens dem vereinbarten Gesamtpreis über die Dauer des Vertrags. Daraus folgende weitere Kosten des Katzenhalters können gegenüber der Katzenpension nicht geltend gemacht werden.
§ 11. Allgemein
1. Aggressive oder verhaltensauffällige Katzen können abgelehnt werden bzw. müssen vorzeitig vom Katzenhalter oder von der Ersatzperson abgeholt werden. Dies gilt auch für kranke Katzen, deren medizinische Betreuung in der Katzenpension nicht vertretbar ist. Der gebuchte Platz ist mit der vereinbarten Summe zu 100 % fällig.
2. Wird die Katze nicht wie vertraglich vereinbart am Abholtag abgeholt, so wird der Katzenpension gestattet, frühestens 5 Tage nach Ablauf des Vertrages die Katze weiter zu vermitteln, bzw. dem Tierheim zu übergeben. Weitere Kosten trägt der Katzenhalter.
3. Beim Todesfall der Katze handelt die Katzenpension nach den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorschriften. Die anfallenden Kosten hierfür werden vom Katzenhalter übernommen. Ein Schadenersatzanspruch seitens des Katzenhalters besteht nicht.
4. Der Katzenhalter erklärt seine Zustimmung zur Verwendung und Veröffentlichung von Film- und Fotoaufnahmen seiner Katze auf der Webseite oder auf den Sozialen Medien Plattformen, welche während des Vertrages erstellt wurden. Der Katzenhalter verzichtet auf jegliche Vergütung. Die Filme und Fotos sind Eigentum der Katzenpension.
§ 12. Schlussbestimmungen
1. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien Ludwigshafen am Rhein.
2. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.